Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen TID-Immo Verwaltung GmbH (Makler/Hausverwalter) und Kunde 

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln in Ergänzung zu den geltenden gesetzlich zwingenden Vorschriften die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und dem Unternehmen TID Immo Verwaltung GmbH, nachfolgend als Unternehmer benannt. Sie enthalten auch die nach § 312c BGB, § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB und nach §§ 356, 357 BGB vorgeschriebenen Hinweise und Informationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise und Informationen über die Fernabsatzverträge gelten nur, sofern der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

Mit Zustandekommen des Vertrages werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgegenstand.

Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der hiesigen Homepage herunterzuladen und / oder sich diese auszudrucken

§ 1 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der TID Immo Verwaltung GmbH (Makler/Hausverwalter) sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmer die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 2 Doppeltätigkeit bei Verkaufsgeschäften

Der Unternehmer darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

§ 3 Eigentümerangaben

Der Unternehmer weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Unternehmer, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Unternehmer, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Dies gilt ebenfalls bei der Wahrnehmung als Hausverwalter.

§ 4 Pflichten

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Unternehmer rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Unternehmer Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen. Dies gilt auch im Rahmen der Hausverwaltungstätigkeit. Das Unternehmen übt ihre Verwaltertätigkeit im Rahmen der WEG-Verwaltung gemäß des gesetzlichen Leitbildes der §§ 27, 28 WEG aus. Details werden zwischen dem Unternehmer und dem Vertragspartner in dem jeweils schriftlich abzuschließenden Verwaltervertrag geregelt. Dies betrifft insbesondere auch die Regelungen zum Verschuldensmaßstab (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz).

Der Unternehmer weist dem Vertragspartner bei Abschluss des Verwaltervertrages eine gültige, den gesetzlichen Anforderungen genügende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach. Der von dem Unternehmen im Schadensfall zu ersetzende Schaden ist betragsmäßig begrenzt auf die in der nachgewiesenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung festgelegten vereinbarten Beträge. Dem Vertragspartner bleibt es nachgelassen, im konkreten Schadensfall einen höheren Schaden nachzuweisen.

Bei jeder Art der Verwaltung verpflichtet sich das Unternehmen eingenommene Gelder von ihrem Vermögen gesondert zu halten.

§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Unternehmer entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Unternehmer nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

§ 6 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

§ 7 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Unternehmers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Unternehmers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 8 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Unternehmer beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Unternehmer zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 9 Gerichtsstand

Sind Unternehmer und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Unternehmers vereinbart.

§ 10 Höhe der Maklerprovision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Die Höhe der Courtage für Mietobjekte sind zwei Nettomieten. Die Höhe der Maklergebühr für Immobilienveräußerungen befinden sich für jede Partei bei max. 2,5% netto vom vereinbarten Gesamtkaufpreis. Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 %.

§ 11 Vergütung bei Verwaltungstätigkeit

Der Vergütungsanspruch des Unternehmens entsteht gemäß der Regelungen im Verwaltervertrag. Die Höhe der jeweiligen Vergütung für die Grundleistungen wird gesondert in dem abzuschließenden Verwaltervertrag zwischen den Parteien vereinbart.

Neben den Grundleistungen erbringt der Verwalter im Auftrag der Eigentümergemeinschaft bei Bedarf Zusatzleistungen. Da nicht vorausgesehen werden kann, ob und in welchem Umfang diese Zusatzleistungen erforderlich werden, fließen sie nicht in die Kalkulation der Grundvergütung ein. Die Zusatzleistungen werden nur berechnet, wenn sie auch tatsächlich erbracht werden, und – soweit möglich – dem Eigentümer weiter berechnet, der den Zusatzaufwand verursacht.

Zusatzleistungen und Zusatzhonorare und deren Berechnung werden in der Preisliste für Zusatzleistungen und Zusatzhonorare detailliert beschrieben. Diese Preisliste wird bei Angebotserstellung jeweils beigefügt. Die Zusatzleistungen und Zusatzhonorare werden mit der Erbringung der Zusatzleistung fällig. Sie gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Der Verwalter ist berechtigt, diese Honorare dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen.

Über die vereinbarte Vergütung erfolgt eine ordnungsgemäße Rechnungslegung seitens des Unternehmens. Kommt der Vertragspartner mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, ist das Unternehmen berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.

§ 12 Einweisung in das Verwaltungsobjekt

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch das Unternehmen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Unternehmens in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

§ 13 Verwaltungsleistungen des Unternehmens

Das Unternehmen verpflichtet sich, die in den Verwalterverträgen festgehaltenen Leistungen ordnungsgemäß durchzuführen. Abweichungen von diesen Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.

Das Unternehmen ist berechtigt, die in den Verwalterverträgen festgehaltenen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben. Das Unternehmen ist dabei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck darf das Unternehmen die ihr übergebenen Schlüssel und Informationen an die Subunternehmer weitergeben. Der Vertragspartner erklärt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung.

Die vereinbarten Leistungen im Rahmen der WEG- Verwaltung beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen.

Die vereinbarten Leistungen im Rahmen der sonstigen Verwaltung (u. a. Sondereigentumsverwaltung) beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis getroffenen Vereinbarungen.

Das Unternehmen kann sämtlichen Schriftverkehr, insbesondere auch Einladungen, Protokolle, Abrechnungen, etc. in elektronischer Form (bspw. per E-Mail) an den oder die Vertragspartner wirksam übermitteln.

Im Zweifel hat das Unternehmen ein geeignetes Übertragungsprotokoll vorzulegen, welches als Nachweis für die wirksame Zustellung des jeweiligen Schriftstückes gilt, insbesondere auch einschließlich eventuell mitübertragener Anlagen (bspw. im PDF-Format).

Das Unternehmen ist berechtigt, Unterlagen, Bankauszüge, Schriftverkehr und sonstige Dokumente, die sich nach WEG-Recht im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden, in elektronischer Form für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch bei Verwaltungen anderer Art. Eine Aufbewahrung in körperlicher Form ist ausdrücklich nicht geschuldet, sofern der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich verlangt (bspw. Notarurkunden).

Der Vertragspartner erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.

§ 14 Notdienst

Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Vertragspartner Anspruch auf den Einsatz eines Notdienstes, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.

Das Unternehmen berechtigt und beauftragt, den Schaden falls erforderlich sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Vertragspartners auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben.

§ 15  Tippgeber-Provision

a) Provisionszahlungen bei einem Verkauf

Voraussetzungen für den Erhalt einer Tippgeber-Provision bezüglich eines Verkaufs-Objekts sind:

  • die Immobilie bzw. das Grundstück ist dem Unternehmer nicht bereits bekannt,
  • die Immobilie bzw. das Grundstück ist noch nicht öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben (z.B. in Zeitungen, auf Internetportalen oder durch Verkaufsschild),
  • zwischen dem Unternehmer und dem Tippgeber wurde eine schriftliche Vereinbarung über das Tippgeber-Geschäft abgeschlossen,
  • der Unternehmer schließt einen Maklervertrag mit dem Kunden ab, wonach eine Provision nach Nr. 10 dieser AGB vereinbart wurde,
  • die Zahlung des wirtschaftlichen Kaufpreises der Immobilie darf nicht auf das Bankkonto des Tippgebers geleistet werden und
  • der Tippgeber darf bei einer Verkaufsimmobilie nicht gleichzeitig auch Eigentümer der empfohlenen Immobilie bzw. des Grundstücks sein.

Bei einem Immobilienverkauf erhält der Tippgeber bei dem ersten Tipp 25% (ab dem zweiten Tipp 50%) von der vereinbarten Nettocourtage, wenn diese an dem Unternehmer gezahlt wurde. Die Mehrwertsteuer beträgt zurzeit 19%.

b) Provisionszahlungen bei einer Vermietung

Voraussetzungen für den Erhalt einer Tippgeber-Provision bezüglich eines Miet-Objekts sind:

  • die Immobilie bzw. das Grundstück ist dem Unternehmer nicht bereits bekannt,
  • die Immobilie bzw. das Grundstück ist noch nicht öffentlich zum zur Vermietung ausgeschrieben (z.B. in Zeitungen, auf Internetportalen oder durch Verkaufsschild),
  • zwischen dem Unternehmer und dem Tippgeber wurde eine schriftliche Vereinbarung über das Tippgeber-Geschäft abgeschlossen,
  • der Unternehmer schließt einen Maklervertrag mit dem Kunden (Beauftragter) ab, wonach eine Provision nach Nr. 10 dieser AGB vereinbart wurde,
  • die Mietzahlungen dürfen nicht auf das Bankkonto des Tippgebers geleistet werden und
  • der Tippgeber darf nicht Eigentümer des Vermietungsobjekts sein.

Bei einem Vertragsabschluss bezüglich des Mietverhältnisses hinsichtlich des Vermietungsobjekts erhält der Tippgeber 50% von der vereinbarten Nettomietcourtage, nach Erhalt dieser. Die Mehrwertsteuer beträgt zurzeit 19%.

c) Provisionszahlungen bei einer Hausverwaltungsvermittlung

Voraussetzungen für den Erhalt einer Tippgeber-Provision bezüglich eines Hausverwaltungsvermittlung sind:

  • die zu verwaltende Immobilie bzw. das Grundstück ist dem Unternehmer nicht bereits bekannt,
  • zwischen dem Unternehmer und dem Tippgeber wurde eine schriftliche Vereinbarung über das Tippgeber-Geschäft abgeschlossen,
  • der Unternehmer schließt einen Verwaltervertrag mit dem Kunden ab, wonach eine Vergütung nach Nr. 11 vereinbart wird,
  • ein Eigentümer des zu verwaltenden Objekts ist als Tippgeber ausgeschlossen, es sei denn, dass zu verwaltende Objekt befindet sich in einer WEG-Verwaltung. In diesem Ausnahmefall kann der Eigentümer als Tippgeber fungieren, wobei der Tippgeber nur auf eine Person aus der WEG beschränkt ist.

Der Tippgeber im Rahmen eines Vertragsabschlusses für eine Hausverwaltungstätigkeit (WEG- oder Miet-Verwaltung) erhält 50% der ersten vereinbarten dreimonatlichen Grundvergütung (netto), wenn in den drei Monaten die gesamte Grundvergütung geleistet wurde. Die Mehrwertsteuer beträgt zurzeit 19%.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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